Blog/12. Mai 2026·Recht & Compliance·4 Min. Lesezeit

BFSG: Was Unternehmenswebsites seit Juni 2025 erfüllen müssen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für mehr Betriebe als erwartet — und die Anforderungen sind konkreter als viele vermuten.

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Wenn man sich Unternehmenswebsites anschaut, die seitdem überarbeitet wurden — man merkt es kaum.

Der häufigste Irrtum: Das BFSG gilt für Behörden und öffentliche Stellen. Das stimmt nicht. Die Barrierefreiheitspflicht für den öffentlichen Sektor existiert seit Jahren auf anderer Grundlage. Das BFSG richtet sich an die private Wirtschaft — an Unternehmen, die digitale Dienstleistungen erbringen.

Wer tatsächlich betroffen ist

Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie zum European Accessibility Act um und gilt für Unternehmen, die bestimmte digitale Dienste anbieten. Eine Ausnahme gibt es: Kleinstunternehmen sind befreit — aber die Definition ist enger, als viele annehmen.

Die Ausnahme gilt nur, wenn beide Bedingungen zusammen erfüllt sind: weniger als zehn Mitarbeitende und ein Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro. Ein Betrieb mit acht Festangestellten und 2,3 Millionen Umsatz ist betroffen. Eine Kanzlei mit elf Personen und 900.000 Euro Jahresumsatz ebenfalls.

Der Anwendungsbereich ist weit gefasst: Wer über seine Website eine Dienstleistung erbringt oder anbahnt — Kontaktmöglichkeiten, Terminanfragen, Angebote, wesentliche Informationen zur Leistungsinanspruchnahme —, fällt in der Regel darunter. Das betrifft Arztpraxen genauso wie Steuerberatungskanzleien, Architekturbüros wie Handwerksbetriebe.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift nur, wenn beide Bedingungen zusammen erfüllt sind: weniger als zehn Mitarbeitende und weniger als zwei Millionen Euro Jahresumsatz.

Was das Gesetz konkret verlangt

Die technische Grundlage ist WCAG 2.1, Level AA — ein Konformitätsstandard des W3C, der beschreibt, was eine Website leisten muss, damit sie auch von Menschen mit Beeinträchtigungen genutzt werden kann.

WCAG 2.1 Level AA — Kernpunkte für UnternehmenswebsitesTextalternativen alle nicht-dekorativen Bilder mit beschreibendem alt-TextFormularbeschriftungen label-Elemente für jedes EingabefeldFarbkontrast mindestens 4,5:1 für FließtextTastaturbedienung alle Funktionen ohne Maus erreichbarSeitenstruktur korrekte Überschriften-Hierarchie und Sprach-DeklarationBarrierefreiheitserklärung Pflichtdokument auf der Website

Das klingt technisch — ist aber oft konkreter als erwartet. Ein Alternativtext für ein Bild ist ein beschreibender Satz, der erklärt, was zu sehen ist. Ein korrekt beschriftetes Formularfeld hat ein Label, das das Feld auch dann erklärt, wenn der Cursor darin steht. Farbkontrastwerte sind messbar und mit frei verfügbaren Werkzeugen prüfbar.

Besondere Aufmerksamkeit verdient ein Element der Checkliste: die Barrierefreiheitserklärung. Sie ist für betroffene Websites Pflicht — ein öffentlich zugängliches Dokument, das beschreibt, welche Anforderungen erfüllt sind und welche nicht. Wer keine hat, signalisiert nach außen, dass das Thema noch nicht angegangen wurde.

Was beim Ignorieren passiert

Das BFSG sieht keine unmittelbaren Bußgelder vor, wie sie aus der DSGVO bekannt sind. Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder; wer eine nicht konforme Website betreibt, riskiert zunächst eine Beschwerde und anschließend eine behördliche Anordnung zur Anpassung.

Davon unabhängig können qualifizierte Verbände, die zur Durchsetzung von Barrierefreiheitsanforderungen berechtigt sind, gerichtlich vorgehen. Wie aktiv das in der Praxis verfolgt wird, ist noch offen. Aber es ist ein klar benennbares und vermeidbares Risiko.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Wer keine Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht, macht seine Nicht-Konformität öffentlich sichtbar — nicht nur gegenüber Behörden, sondern gegenüber jedem Besucher.

Barrierefreiheit lässt sich nicht nachträglich einkleben. Sie entsteht durch Entscheidungen, die beim Aufbau einer Website getroffen werden.

Bevor man entscheidet, was zu tun ist, helfen zwei Fragen: Bin ich durch die Schwellenwerte betroffen? Und bietet meine Website Inhalte oder Funktionen, über die Besucher meine Leistung in Anspruch nehmen?

Wenn beides zutrifft, ist ein technisches Audit der nächste Schritt. Automatisierte Prüfwerkzeuge liefern einen ersten Überblick über offensichtliche Lücken — sie ersetzen keine vollständige Prüfung, zeigen aber, wo der Handlungsbedarf am größten ist.

Eine neue Website ist in den meisten Fällen nicht nötig. Viele Anforderungen lassen sich im Bestand umsetzen: durch sorgfältige Bildbeschriftungen, korrekte Formularstruktur, angepasste Kontraste. Was sich allerdings nicht nachrüsten lässt: der Charakter einer Website, die von Anfang an so aufgebaut wurde, dass alle Besucher sie benutzen können.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?

Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro — beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Wer auch nur eine der beiden Grenzen überschreitet, fällt unter das Gesetz.

Was verlangt das BFSG von einer Unternehmenswebsite konkret?

Die Grundlage ist WCAG 2.1 Level AA. Das bedeutet unter anderem: Bilder brauchen beschreibende Textalternativen, Formulare müssen korrekt beschriftet sein, Farbkontraste müssen Mindestwerte erreichen, und die gesamte Website muss per Tastatur bedienbar sein. Außerdem ist eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website Pflicht.

Was passiert, wenn ich meine Website nicht anpasse?

Es gibt keine sofortigen Bußgelder wie bei der DSGVO. Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder, die bei Beschwerden tätig werden und Anpassungen anordnen können. Darüber hinaus können berechtigte Verbände gerichtlich vorgehen.

Was ist eine Barrierefreiheitserklärung und brauche ich eine?

Ja — für betroffene Websites ist sie Pflicht. Die Barrierefreiheitserklärung ist ein öffentlich zugängliches Dokument auf der Website, das beschreibt, welche WCAG-Anforderungen erfüllt sind und welche nicht. Sie muss regelmäßig aktualisiert werden, wenn sich die Website ändert.

Muss ich dafür meine Website komplett neu aufbauen?

In den meisten Fällen nicht. Viele Anforderungen lassen sich im Bestand umsetzen: Bildbeschriftungen ergänzen, Formularstruktur korrigieren, Kontraste anpassen. Aufwändiger wird es, wenn die grundlegende Seitenstruktur — Navigation, Überschriften-Hierarchie, interaktive Elemente — von Grund auf nicht barrierefrei aufgebaut ist.

Nächster Schritt

Ihre Website und das BFSG

Ob Ihre Website die Anforderungen des BFSG erfüllt, lässt sich prüfen. Ein strukturierter Blick zeigt, wo Anpassungsbedarf besteht — und was sich konkret tun lässt.

Max Seethaler
Max Seethaler

Gründer von Seethaler Studio.